FG Hamburg - Urteil vom 17.12.2020
6 K 307/19
Normen:
AStG § 15 Abs. 2; AStG § 15 Abs. 6 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2021, 1281
ZEV 2021, 342
ZEV 2021, 566

Zurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz (AStG) bei einer ausländischen Familienstiftung

FG Hamburg, Urteil vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 6 K 307/19

DRsp Nr. 2021/5798

Zurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz (AStG) bei einer ausländischen Familienstiftung

1. Die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 Abs. 1 AStG betreffend ausländische Familienstiftungen setzt auch nach der Einfügung des § 15 Abs. 6 AStG mit dem Jahressteuergesetz 2009 voraus, dass die Familienstiftung eigene Einkünfte erzielt. Die wirtschaftliche Zuordnung streitbefangener Vermögenswerte und Einkünfte nach § 39 AO ist für eine Anwendung des § 15 AStG weiterhin vorrangig zu prüfen (vgl. zur alten Rechtslage, BFH, Urteil vom 22. Dezember 2010, I R 84/09 , BStBl. II 2014, 361).2. Das Tatbestandsmerkmal der Entziehung der rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsmacht nach § 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG ist nicht eng, also etwa allein auf eine zivilrechtliche Verfügungsbefugnis bezogen, sondern weiter auszulegen. Da die Vorschrift ertragsteuerlichen Charakter hat, ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgeblich. Der Gesetzgeber wollte neben der rechtlichen Verfügungsbefugnis auch die tatsächliche Verfügungsmacht umfasst wissen.3. Für die von § 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG geforderte Entziehung der rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsmacht ist maßgeblich, dass keine der im Sinne des Abs. 2 berechtigten Personen diese innehat.