Der Beschluss des Landgerichts München I vom 07.01.2020 wird aufgehoben.
2.Die Sache wird zur Entscheidung über die Kostenerinnerung des Klägers an das Landgericht München I zurückverwiesen.
I.
Durch Endurteil vom 20.11.2019 gab die 18. Zivilkammer des Landgerichts München I in der Besetzung mit drei Berufsrichtern der Klage des Klägers wegen Entrichtung restlichen Architektenhonorars teilweise statt und wies diese im Übrigen ab. Ferner ordnete das Landgericht München I an, dass der Kläger von den Kosten des Rechtsstreits 60 %, der Beklagte 40 % zu tragen hat.
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