OLG München - Beschluss vom 26.02.2020
11 W 215/20
Normen:
GKG § 21;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1766
MDR 2020, 693
NJW-RR 2020, 700
Vorinstanzen:
LG München I, vom 07.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 7320/15

Zurückverweisung einer KostenerinnerungZugang einer Kostenrechnung beim KostenschuldnerGeltung eines Antrags auf Niederschlagung der Gerichtskosten als Erinnerung gegen den Kostenansatz

OLG München, Beschluss vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 11 W 215/20

DRsp Nr. 2020/5031

Zurückverweisung einer Kostenerinnerung Zugang einer Kostenrechnung beim Kostenschuldner Geltung eines Antrags auf Niederschlagung der Gerichtskosten als Erinnerung gegen den Kostenansatz

Mit Zugang der Kostenrechnung beim Kostenschuldner endet die Befugnis des Ausgangsgerichts zur Entscheidung über einen Antrag auf Niederschlagung der Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG; ab diesem Zeitpunkt ist ein derartiger Antrag als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu betrachten, über die der gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, § 1 Abs. 5 GKG zuständige Einzelrichter entscheidet. Ein Beschluss durch das Erstgericht in der Besetzung mit drei Richtern verstößt gegen das Gebot der Entscheidung durch den gesetzlichen Richter.

Tenor

1.

Der Beschluss des Landgerichts München I vom 07.01.2020 wird aufgehoben.

2.

Die Sache wird zur Entscheidung über die Kostenerinnerung des Klägers an das Landgericht München I zurückverwiesen.

Normenkette:

GKG § 21;

Gründe

I.

Durch Endurteil vom 20.11.2019 gab die 18. Zivilkammer des Landgerichts München I in der Besetzung mit drei Berufsrichtern der Klage des Klägers wegen Entrichtung restlichen Architektenhonorars teilweise statt und wies diese im Übrigen ab. Ferner ordnete das Landgericht München I an, dass der Kläger von den Kosten des Rechtsstreits 60 %, der Beklagte 40 % zu tragen hat.