LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.08.2020
21 Sa 1900/19
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2020, 368
EzA-SD 2021, 8
NZA-RR 2021, 351
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 44 Ca 11017/18

Zuständigkeit des deutschen Gerichts für Mindestlohn ausländischer ArbeitnehmerVergütung für 24-Stunden-HaushaltskraftKeine Anwendung von Treu und Glauben bei widersprüchlichem VerhaltenKeine Anrechnung von Sachleistungen auf Mindestlohn

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.08.2020 - Aktenzeichen 21 Sa 1900/19

DRsp Nr. 2020/15758

Zuständigkeit des deutschen Gerichts für Mindestlohn ausländischer Arbeitnehmer Vergütung für 24-Stunden-Haushaltskraft Keine Anwendung von Treu und Glauben bei widersprüchlichem Verhalten Keine Anrechnung von Sachleistungen auf Mindestlohn

1. Machen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union entsandte Arbeitnehmer*innen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz geltend, sind dafür die deutschen Gerichte international zuständig. Auf die Dauer der Entsendung kommt es nicht an. 2. Die Beurteilung von Ansprüchen nach dem Mindestlohngesetz richtet sich nach deutschem Recht. Das gilt nicht nur für die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns, sondern auch für die Voraussetzungen, unter denen er zu zahlen ist. 3. Wer einen oder eine Arbeitnehmer*in einer Arbeitssituation aussetzt, in der er oder sie einem Aufgabenspektrum unterliegt, dass nur mit einer bestimmten Stundenzahl zu leisten ist, muss die geleisteten Stunden vergüten. Das gilt auch im Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes. Besonderheiten einer hauswirtschaftlichen Tätigkeit stehen dem nicht entgegen; deren Berücksichtigung verstieße gegen internationale Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Internationalen Arbeitsorganisation.