LG Hamburg, vom 11.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 322 O 302/18
OLG Hamburg, vom 08.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 76/20
Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß gegen eine prozessunfähige natürliche Person; Festetzung eines Zwangsgeldes gegen den Vollstreckungsschuldner
BGH, Beschluss vom 23.09.2021 - Aktenzeichen I ZB 20/21
DRsp Nr. 2021/17803
Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß gegen eine prozessunfähige natürliche Person; Festetzung eines Zwangsgeldes gegen den Vollstreckungsschuldner
a) Bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf gegen eine prozessunfähige natürliche Person, die mangels hinreichender Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht in der Lage ist, einen natürlichen Willen zur Vornahme der von ihr geschuldeten Handlung zu bilden, keine Zwangshaft verhängt werden.b) Bei der gegen eine prozessunfähige natürliche Person gerichteten Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf gegen den Bevollmächtigten des Schuldners keine Zwangshaft verhängt werden.c) Bei der gegen eine prozessunfähige natürliche Person gerichteten Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer nicht vertretbaren Handlung nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Zwangsgeld stets gegen den Schuldner und nicht gegen den gesetzlichen Vertreter festzusetzen.d) Einer prozessunfähigen natürlichen Person ist die Vornahme einer nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erwirkenden Handlung nicht unmöglich, wenn die Handlung durch deren Bevollmächtigten vorgenommen werden kann.
Tenor
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