Vgl. §§ 1741, 1743 BGB a.F., wonach Voraussetzung der Adoption war, dass der Annehmende keine ehelichen Abkömmlinge hatte; ein nichteheliches Kind, das damals mit seinem Vater nicht verwandt war, und ein bereits angenommenes Kind standen der Annahme dagegen nicht entgegen. Der Annehmende musste das 50. Lebensjahr vollendet haben (§ 1744 BGB a.F.), so dass eigene Kinder nach damaliger Lebenserwartung i.d.R. nicht mehr zu erwarten waren. |