2/4.1 Adoption - bisherige Rechtslage

Autor: Grziwotz

Ein rechtliches Verwandtschaftsverhältnis kann durch eine Adoption hergestellt werden (§§  1740 ff. BGB, §  9 Abs.  6 und 7 LPartG). Die Annahme als Kind setzt - anders als bei der Annahme an Kindes statt bei Inkrafttreten des BGB 1)

- nicht voraus, dass der Annehmende kinderlos ist.