2/14.4.2 Die unselbständige (nicht rechtsfähige) Stiftung

Autoren: Klinkner/Fußangel/Janzen/Rätsch/Wagener

Ebenso wie bei der rechtsfähigen Stiftung wird bei der unselbständigen Stiftung durch einen Stifter ein bestimmtes Vermögen zur dauerhaften Verwirklichung eines Zwecks gewidmet. Bei der unselbständigen Stiftung handelt es sich jedoch nicht um ein eigenständiges Rechtssubjekt in Form einer juristischen Person. Zur Errichtung einer unselbständigen (nicht rechtsfähigen) Stiftung ist kein staatliches Anerkennungsverfahren erforderlich. Sie unterliegt nicht der Stiftungsaufsicht und ist grundsätzlich auch mit einer kleinen Vermögensausstattung möglich. Die unselbständige Stiftung wird unter Lebenden durch einen Vertrag zwischen Stifter und Stiftungsträger begründet und ist damit im Gegensatz zum Stiftungsgeschäft einer rechtsfähigen Stiftung keine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Daher bedarf das Stiftungsgeschäft einer unselbständigen Stiftung, in dem die Übertragung von Grundstücken (nach §  311b BGB) oder die von GmbH-Anteilen (gem. §  15 Abs.  4 GmbHG) vorgesehen ist, der notariellen Beurkundung.