Autoren: Klatt/Wolf |
Für die außergerichtliche Vertretung entsteht im Allgemeinen die Geschäftsgebühr der Nr. 2302 VV RVG; für die gerichtliche Vertretung im sozialrechtlichen Verfahren entstehen Anwaltsgebühren gem. Nr. 3102 VV RVG. Neben der Verfahrensgebühr entsteht im sozialrechtlichen Verfahren zumeist noch eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG; daneben kann eine Einigungsgebühr der Nr. 1005 VV RVG entstehen. Bei außergerichtlicher und nachfolgender gerichtlicher Vertretung sind Anrechnungspflichten zu beachten.
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