Autor: Grziwotz |
Renate Welter kann eine Betreuungsverfügung errichten, in der sie für bestimmte Aufgabenkreise ihren Sohn, hilfsweise ihre Freundin, als Betreuer/in vorschlägt (§ 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB). Diese Betreuungsverfügung bedarf grundsätzlich keiner Form, sollte jedoch schriftlich abgefasst werden. Dies muss, anders als beim eigenhändigen Testament nicht "handschriftlich" erfolgen.
Die Betreuungsverfügung ist für das Betreuungsgericht grundsätzlich bindend. Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich, so dass Renate Welter auch keine Befürchtungen wegen ihrer beginnenden Demenz haben muss.
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