Verfahrensrechtliche Handhabung

Autorin: Kestler

Aufgrund des Typenzwangs im Erbrecht kann ein Testament nur handschriftlich oder notariell beurkundet (öffentliches Testament) errichtet werden (siehe Einführung 6.1.3.1, zu den Formalien des handschriftlichen Testaments siehe Einführung 6.1.3.2, ebenso verfahrensrechtliche Handhabung zu Mandatssituation 6.1).

Zwar können nicht verheiratete Paare kein gemeinschaftliches Testament errichten, für eine gemeinsame Nachlassregelung können sie aber einen Erbvertrag nach §§ 2247 ff. BGB schließen, der zwingend notariell beurkundet werden muss (§ 2276 BGB).

Letzte redaktionelle Änderung: 14.10.2019