Autorin: Melle |
Im Rahmen einer heimrechtlichen Interessenvertretung ist auf die (teilweise eingeschränkten) Kündigungsmöglichkeiten des Unternehmers (§ 546 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Heimvertrag) ein besonderes Augenmerk zu richten. Der Fall thematisiert die (eingeschränkte) Kündigungsmöglichkeit eines Altenwohnheimbetreibers gegenüber einem Heimbewohner aufgrund mehrfachen Fehlverhaltens und damit einhergehender Gefährdung anderer Heimbewohner. Ausgangspunkt ist §
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