§ 1 a EEG2023
FNA: 754-27
Fassung vom: 21.07.2014
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 327 vom 23.10.2024

§ 1 a EEG2023 Zeitliche Transformation

§ 1 a Zeitliche Transformation

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) Nach der Vollendung des Kohleausstiegs wird die Treibhausgasneutralität der Stromversorgung im Bundesgebiet angestrebt. (2) 1Nach der Vollendung des Kohleausstiegs soll der weitere Ausbau der erneuerbaren Energien marktgetrieben erfolgen. 2Zu diesem Zweck 1. legt dieses Gesetz keine Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für die Zeit nach der Vollendung des Kohleausstiegs fest und 2. sollen Zahlungen an Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird und die nach der Vollendung des Kohleausstiegs in Betrieb genommen werden, auf ein Niveau begrenzt werden, das keine Förderung darstellt. 3Weitere Zahlungen sollen insbesondere aufgrund der erwarteten Entwicklung im Europäischen Emissionshandelssystem und aufgrund des dadurch ermöglichten marktgetriebenen weiteren Ausbaus der erneuerbaren Energien nicht erfolgen. (3) 1Die Bundesregierung evaluiert fortlaufend die Entwicklung des marktgetriebenen Ausbaus der erneuerbaren Energien und bewertet diese Entwicklung vor dem Hintergrund der Ausbauziele. 2Sie legt rechtzeitig, spätestens bis zum 31. März 2024 einen Vorschlag vor, wie die Finanzierung des Ausbaus der erneuerbaren Energien nach der Vollendung des Kohleausstiegs erfolgen soll.