Neues im Mai 2025


Bei der Beratung von Unternehmenstransaktionen gilt es nicht nur bei rechtlichen Neuerungen immer auf dem aktuellen Stand zu bleiben, vielmehr müssen Sie als Berater auch die Bedürfnisse Ihrer Mandanten kennen. Auch diese unterliegen einem Wandel, denn der Markt verändert sich stetig. Unsere Autoren haben ihre Fühler ausgestreckt und in die Neuauflage eingearbeitet, was Ihre mittelständischen Mandanten wirklich interessiert:

„Aus“ für das Doppelholdingmodell

Mit dem JStG 2024 ist die Veräußerung nach §22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG nur noch wirksam, wenn stille Reserven aufgedeckt werden. Damit wird das bekannte Doppelholdingmodell steuerlich entwertet – die Gestaltung gehört der Vergangenheit an..

Doppelstockmodell steuerlich unattraktiv

Durch die neue Regelung in §18 Abs. 3 Satz 3 UmwStG greift die Gewerbesteuer nun auch bei mittelbaren Veräußerungen über Personengesellschaften. Das JStG 2024 macht mehrstöckige Beteiligungsstrukturen zur Umgehung der Sperrfrist künftig unwirksam.

Körperschaftsklausel verschärft

Der Gesetzgeber zieht mit §6 Abs. 5 Satz 7 und §16 Abs. 3 Satz 5 EStG n.F. die Zügel an: Verdeckte Reserveverlagerungen sollen künftig unterbunden werden. Die verschärften Regeln gelten für Übertragungen nach dem 18.10.2024 – konkrete Aussagen der Finanzverwaltung stehen noch aus.

Gewerbesteuerfalle bei Umwandlungen

Neue Regelung, neue Risiken: Mehrstöckige Personengesellschaftsstrukturen führen jetzt zur Gewerbesteuerpflicht bei Veräußerung oder Aufgabe. Immerhin: Die Finanzverwaltung folgt dem BFH und erkennt Ausnahmen für nachträglich gebildetes Betriebsvermögen an.


Weiterhin viel Erfolg bei der Beratung von Unternehmenstransaktionen!

Beste Grüße,
Elisabeth Makiseva (Produktmanagerin)