(1) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, die aus einem Drittland oder aus einem Drittlandsgebiet eingeführt werden, sind nach Maßgabe dieser Verordnung von Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes befreit. (2) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind: 1. Drittland: ein Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist; das Fürstentum Monaco gilt nicht als Drittland; die Republik San Marino gilt nicht als Drittland in Bezug auf die Verbrauchsteuern; 2. Drittlandsgebiet: ein Gebiet, in dem die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. EU Nr. L 347 S. 1, 2007 Nr. L 335 S. 6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 (ABl. EU Nr. L 44 S. 11), oder die
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|