(1) 1Dieses Gesetz regelt die Einzelheiten der Amtshilfe zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) zur Geltendmachung von in den Mitgliedstaaten entstandenen Forderungen. 2Forderungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Steuern und Abgaben aller Art, die erhoben werden a) von einem oder für einen Mitgliedstaat oder dessen Gebiets- oder Verwaltungseinheiten einschließlich der lokalen Behörden oder b) für die Europäische Union; 2. Erstattungen, Interventionen und andere Maßnahmen, die Bestandteil des Systems der vollständigen Finanzierung oder Teilfinanzierung des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft oder des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sind, einschließlich der im Rahmen dieser Aktionen zu erhebenden Beiträge; 3. Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für den Sektor Zucker. (2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfasst auch 1. Geldstrafen, Geldbußen, Gebühren und Zuschläge in Bezug auf Forderungen, a) für deren Beitreibung gemäß Absatz 1 um Amtshilfe ersucht werden kann und
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