§ 10 EUBeitrG
FNA: 610-1-23
Fassung vom: 07.12.2011
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl. I S. 1809 vom 26.06.2013

§ 10 EUBeitrG Beitreibungsersuchen in andere Mitgliedstaaten

§ 10 Beitreibungsersuchen in andere Mitgliedstaaten

EUBeitrG ( EU-Beitreibungsgesetz )

(1) 1Ein Verbindungsbüro kann Beitreibungsersuchen in einen anderen Mitgliedstaat stellen, wenn 1. die Voraussetzungen für die Vollstreckung gegeben sind und 2. die Forderung nicht angefochten ist oder nicht mehr angefochten werden kann. 2Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, sofern der Einspruch offensichtlich aussichtslos ist beziehungsweise nicht in angemessener Zeit begründet wird und lediglich der Verzögerung der Vollstreckung dient. 3Ersuchen um Beitreibung angefochtener Forderungen sind nur ausnahmsweise zu stellen und auch nur zulässig, sofern die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des ersuchten Mitgliedstaates dies zulassen; ein solches Ersuchen ist zu begründen. (2) Die Vollstreckungsbehörde muss zuvor alle nach der Abgabenordnung vorgesehenen Vollstreckungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben, es sei denn, 1. es ist offensichtlich, dass a) keine Vermögensgegenstände für die Vollstreckung in Deutschland vorhanden sind oder b) Vollstreckungsverfahren in Deutschland nicht zur vollständigen Begleichung der Forderung führen, und der Vollstreckungsbehörde oder dem Verbindungsbüro konkrete Informationen vorliegen, wonach Vermögensgegenstände der betreffenden Person im ersuchten Mitgliedstaat vorhanden sind;