(1) Zuständig für die Anfechtungsklage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. (2) 1Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. 2Ist außer dem Kläger kein Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft befugt, wird die Gesellschaft von den anderen Gesellschaftern gemeinsam vertreten. (3) 1Die Gesellschaft hat die Gesellschafter unverzüglich über die Erhebung der Klage und die Lage des Rechtsstreits zu unterrichten. 2Ferner hat sie das Gericht über die erfolgte Unterrichtung in Kenntnis zu setzen. 3Das Gericht hat auf eine unverzügliche Unterrichtung der Gesellschafter hinzuwirken. (4) 1Die mündliche Verhandlung soll nicht vor Ablauf der Klagefrist stattfinden. 2Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. (5)
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