§ 12 DVLStHV
FNA: 610-10-4
Fassung vom: 15.07.1975
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I S. 2360 vom 2017-07-12

§ 12 DVLStHV Ausschlüsse

§ 12 Ausschlüsse

DVLStHV ( Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine )

Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden für 1. Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung und 2. Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch fehlerhafte Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal des Versicherungsnehmers entstehen.