§ 12 GrEStG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2022, BGBl. I S. 2294
Vierter Abschnitt Steuerberechnung

§ 12 GrEStG Pauschbesteuerung

§ 12 Pauschbesteuerung

GrEStG ( Grunderwerbsteuergesetz )

Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen von der genauen Ermittlung des Steuerbetrags absehen und die Steuer in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dadurch die Besteuerung vereinfacht und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich geändert wird.