§ 12 GvKostG
FNA: 362-2
Fassung vom: 19.04.2001
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 109 vom 07.04.2025

§ 12 GvKostG Siegelungen, Vermögensverzeichnisse, Proteste und ähnliche Geschäfte

§ 12 Siegelungen, Vermögensverzeichnisse, Proteste und ähnliche Geschäfte

GvKostG ( Gerichtsvollzieherkostengesetz )

Die Gebühren für Wechsel- und Scheckproteste, für Siegelungen und Entsiegelungen, für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen sowie für die Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme von Vermögensverzeichnissen bestimmen sich nach den für Notare geltenden Regelungen des Gerichts- und Notarkostengesetzes.