§ 120 GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 120 GVG (Zuständigkeit in Strafsachen)

§ 120 (Zuständigkeit in Strafsachen)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug 1. weggefallen 2. bei Hochverrat (§§ 81 bis 83 des Strafgesetzbuches), 3. bei Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100 a des Strafgesetzbuches) sowie bei Straftaten nach § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, nach § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes oder nach § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, 4. bei einem Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten (§ 102 des Strafgesetzbuches), 5. bei einer Straftat gegen Verfassungsorgane in den Fällen der §§ 105, 106 des Strafgesetzbuches, 6. bei einer Zuwiderhandlung gegen das Vereinigungsverbot des § 129 a, auch in Verbindung mit § 129 b Abs. 1, des Strafgesetzbuches, 7. bei Nichtanzeige von Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches, wenn die Nichtanzeige eine Straftat betrifft, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehört und 8. bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch. (2)