§ 127 FGO
FNA: 350-1
Fassung vom: 28.03.2001
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht, BGBl. I Nr. 197 vom 29.06.2026

§ 127 FGO (Zurückverweisung)

§ 127 (Zurückverweisung)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

Ist während des Revisionsverfahrens ein neuer oder geänderter Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens geworden (§§ 68, 123 Satz 2), so kann der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverweisen.