§ 13 a HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung, BGBl. I Nr. 369 vom 22.12.2025

§ 13 a HGB Europäische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland

§ 13 a Europäische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) In Bezug auf Zweigniederlassungen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen und die von einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland errichtet wurden, gelten die folgenden Vorschriften. (2) Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher, dass die Daten der Zweigniederlassungen, die im Rahmen des Europäischen Systems der Registervernetzung gemäß § 9 b empfangen werden, an dasjenige Registergericht weitergeleitet werden, das für die Gesellschaft zuständig ist. (3)