§ 13 GrEStG
FNA: 610-6-10
Fassung vom: 26.02.1997
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht, BGBl. I Nr. 197 vom 29.06.2026

§ 13 GrEStG Steuerschuldner

§ 13 Steuerschuldner

GrEStG ( Grunderwerbsteuergesetz )

Steuerschuldner sind 1. regelmäßig: die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen; 2. beim Erwerb kraft Gesetzes: der bisherige Eigentümer und der Erwerber; 3. beim Erwerb im Enteignungsverfahren: der Erwerber; 4. beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren: der Meistbietende; 5. a) bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand aa) des Erwerbers: der Erwerber und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört; bb) mehrerer Unternehmen oder Personen: diese Beteiligten und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört; b) bei der Übertragung vereinigter Anteile von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft: die an dem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;