Steuerschuldner sind 1. regelmäßig: die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen; 2. beim Erwerb kraft Gesetzes: der bisherige Eigentümer und der Erwerber; 3. beim Erwerb im Enteignungsverfahren: der Erwerber; 4. beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren: der Meistbietende; 5. a) bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand aa) des Erwerbers: der Erwerber und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört; bb) mehrerer Unternehmen oder Personen: diese Beteiligten und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört; b) bei der Übertragung vereinigter Anteile von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft: die an dem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;
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