§ 14 GvKostG
FNA: 362-2
Fassung vom: 19.04.2001
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 109 vom 07.04.2025

§ 14 GvKostG Fälligkeit

§ 14 Fälligkeit

GvKostG ( Gerichtsvollzieherkostengesetz )

1Gebühren werden fällig, wenn der Auftrag durchgeführt ist oder länger als zwölf Kalendermonate ruht. 2Auslagen werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.