§ 15 GrEStG
FNA: 610-6-10
Fassung vom: 26.02.1997
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 15 GrEStG Fälligkeit der Steuer

§ 15 Fälligkeit der Steuer

GrEStG ( Grunderwerbsteuergesetz )

1Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. 2Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen.