§ 15 GrEStG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2022, BGBl. I S. 2294
Fünfter Abschnitt Steuerschuld

§ 15 GrEStG Fälligkeit der Steuer

§ 15 Fälligkeit der Steuer

GrEStG ( Grunderwerbsteuergesetz )

1Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. 2Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen.