(1) Die Steuermesszahl beträgt 1. für unbebaute Grundstücke im Sinne des § 246 des Bewertungsgesetzes 0,34 Promille, 2. für bebaute Grundstücke a) im Sinne des § 249 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Bewertungsgesetzes 0,31 Promille, b) im Sinne des § 249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 des Bewertungsgesetzes 0,34 Promille. (2) 1Die Steuermesszahl nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird um 25 Prozent ermäßigt, wenn 1. für das Grundstück nach §
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|