§ 2 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 2 EKV Umfang und Inhalt der vertragsärztlichen Versorgung

§ 2 Umfang und Inhalt der vertragsärztlichen Versorgung

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) Die vertragsärztliche Versorgung umfasst: 1. die ärztliche Behandlung, 2. die ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft, 3. die ärztlichen Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, 4. die ärztlichen Maßnahmen zur Empfängnisregelung, Sterilisation und zum Schwangerschaftsabbruch, soweit die Leistungspflicht nicht durch gesetzliche Regelungen ausgeschlossen ist, 5. die ärztlichen Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit sowie die medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, 6. die ärztliche Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, von Krankentransporten, von Krankenhausbehandlung, von Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie die Veranlassung von ambulanten Operationen, auch soweit sie im Krankenhaus durchgeführt werden sollen, 7. die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit, 8. die ärztliche Verordnung von ambulanten Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten, 9. die Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, welche die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder welche die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen, 10. die Verordnung von häuslicher Krankenpflege,