(1) 1Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 1. mit Straßenbahnen, 2. mit Obussen, 3. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42 a, 43 und 44) oder 4. mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46) Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. 2Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes. (1 a) 1Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. 2Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der
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