(1) Der Steuermeßbetrag wird aufgehoben, 1. wenn der Grundsteuerwert aufgehoben wird oder 2. wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß a) für den ganzen Steuergegenstand ein Befreiungsgrund eingetreten ist oder b) der Steuermeßbetrag fehlerhaft festgesetzt worden ist. (2) Der Steuermeßbetrag wird aufgehoben 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom Aufhebungszeitpunkt (§ 224 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes) an; 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an, der auf den Eintritt des Befreiungsgrundes folgt. § 16 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden; 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird. (3)
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