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Gesetze/Richtlinien
B
BeurkG
§ 24
BeurkG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens, BGBl. I Nr. 271
Abschnitt 2 Beurkundung von Willenserklärungen
Unterabschnitt 5 Beteiligung behinderter Personen
Änderungsnachweis
§ 24 BeurkG Besonderheiten bei hör- und sprachbehinderten Beteiligten, mit denen eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 24 Besonderheiten bei hör- und sprachbehinderten Beteiligten, mit denen eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist
BeurkG ( Beurkundungsgesetz )
(1)
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