§ 3 EUBeitrG
FNA: 610-1-23
Fassung vom: 07.12.2011
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl. I S. 1809 vom 26.06.2013

§ 3 EUBeitrG Zuständigkeit und Prüfungsbefugnisse für Ersuchen

§ 3 Zuständigkeit und Prüfungsbefugnisse für Ersuchen

EUBeitrG ( EU-Beitreibungsgesetz )

(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen ist zuständige Behörde ausschließlich im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Beitreibungsrichtlinie und zentrales Verbindungsbüro im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Beitreibungsrichtlinie. 2Für die Prüfung und Bearbeitung von Ersuchen werden die folgenden Verbindungsbüros benannt: 1. in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 5 des Finanzverwaltungsgesetzes das Bundeszentralamt für Steuern, 2. für den Bereich der Zollverwaltung gemäß § 12 Absatz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes die Bundesstelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hannover. 3Die Verbindungsbüros übernehmen die Kommunikation mit den ersuchenden Behörden, den anderen Verbindungsbüros oder der Europäischen Kommission. 4Die Verbindungsbüros prüfen Ersuchen auf ihre Zulässigkeit nach diesem Gesetz und bearbeiten diese. 5Ihnen obliegt außerdem die Prüfung, ob die Amtshilfe gemäß § 14 Absatz 2 zu unterbleiben hat. (2)