(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen ist zuständige Behörde ausschließlich im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Beitreibungsrichtlinie und zentrales Verbindungsbüro im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Beitreibungsrichtlinie. 2Für die Prüfung und Bearbeitung von Ersuchen werden die folgenden Verbindungsbüros benannt: 1. in den Fällen des §
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