§ 33 BewG
FNA: 610-7
Fassung vom: 01.02.1991
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 22.12.2023

§ 33 BewG Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

§ 33 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

BewG ( Bewertungsgesetz )

(1) 1Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. 2Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. (2) Zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere der Grund und Boden, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln; als normaler Bestand gilt ein solcher, der zur gesicherten Fortführung des Betriebes erforderlich ist. (3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nicht 1. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben und Wertpapiere, 2. Geldschulden, 3. über den normalen Bestand hinausgehende Bestände (Überbestände) an umlaufenden Betriebsmitteln,