(1) 1Unbeschadet des § 4 Absatz 2 und 3 leitet die Generalzolldirektion bundesweit die Durchführung der Aufgaben der Zollverwaltung. 2Sie übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter aus. 3Sie wertet die ihr nach §
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