§ 5 AGG
FNA: 402-40
Fassung vom: 14.08.2006
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 414 vom 22.12.2023

§ 5 AGG Positive Maßnahmen

§ 5 Positive Maßnahmen

AGG ( Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz )

Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.