§ 5 ArbZG
FNA: 8050-21
Fassung vom: 06.06.1994
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Arbeitsschutzkontrollgesetz, BGBl. I S. 3334 vom 22.12.2020

§ 5 ArbZG Ruhezeit

§ 5 Ruhezeit

ArbZG ( Arbeitszeitgesetz )

(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. (2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. (3)