(1) 1Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Freistellung nach § 3 nicht kündigen. 2Im Fall einer Vereinbarung über eine Freistellung nach § 3 Absatz 6 a dieses Gesetzes oder nach § 2 a Absatz 5 a des Familienpflegezeitgesetzes beginnt der Kündigungsschutz mit dem Beginn der Freistellung. (2) 1In besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. 2Die Bundesregierung kann hierzu mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
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