§ 5 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. I Nr. 152 vom 20.05.2026

§ 5 ZPO Mehrere Ansprüche

§ 5 Mehrere Ansprüche

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.