§ 57 BetrVG
FNA: 801-7
Fassung vom: 25.09.2001
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 248 vom 19.07.2024

§ 57 BetrVG Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 57 Erlöschen der Mitgliedschaft

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

Die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Konzernbetriebsrat aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Gesamtbetriebsrat.