§ 6 HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung, BGBl. I Nr. 369 vom 22.12.2025

§ 6 HGB (Handelsgesellschaften; Formkaufmann)

§ 6 (Handelsgesellschaften; Formkaufmann)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung. (2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.