§ 6 WEG
FNA: 403-1
Fassung vom: 12.01.2021
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen, BGBl. I Nr. 306 vom 10.10.2024

§ 6 WEG Unselbständigkeit des Sondereigentums

§ 6 Unselbständigkeit des Sondereigentums

WEG ( Wohnungseigentumsgesetz )

(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden. (2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum.