(1) Die Satzung des Verbandes muss enthalten: 1. die Zwecke des Verbandes; 2. den Namen; er soll sich von dem Namen anderer bereits bestehender Verbände deutlich unterscheiden; 3. den Sitz; 4. den Bezirk. (2) Die Satzung soll ferner Bestimmungen enthalten über Auswahl und Befähigungsnachweis der anzustellenden Prüfer, über Art und Umfang der Prüfungen sowie, soweit der Prüfungsverband gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen von Genossenschaften im Sinne des § 53 Absatz 2, im Sinn des § 340 k Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, im Sinn des Artikels 25 Abs.
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