§ 67 HWO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
VIERTER TEIL Organisation des Handwerks
ERSTER ABSCHNITT Handwerksinnungen

§ 67 HWO (Bildung von Ausschüssen)

§ 67 (Bildung von Ausschüssen)

HWO ( Handwerksordnung )

(1) Die Handwerksinnung kann zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten Ausschüsse bilden. (2) 1Zur Förderung der Berufsbildung ist ein Ausschuß zu bilden. 2Er besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Beisitzern, von denen die Hälfte Innungsmitglieder, die in der Regel Gesellen oder Lehrlinge beschäftigen, und die andere Hälfte Gesellen sein müssen. (3) 1Die Handwerksinnung kann einen Ausschuß zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden) errichten, der für alle Berufsausbildungsverhältnisse der in der Handwerksinnung vertretenen Handwerke ihres Bezirks zuständig ist. 2Die Handwerkskammer erläßt die hierfür erforderliche Verfahrensordnung.