§ 7 EUAHiG
FNA: 611-9-29
Fassung vom: 26.06.2013
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen, BGBl. I Nr. 353 vom 22.12.2025

§ 7 EUAHiG Automatische Übermittlung von Informationen

§ 7 Automatische Übermittlung von Informationen

EUAHiG ( EU-Amtshilfegesetz )

(1) 1Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt an andere Mitgliedstaaten systematisch auf elektronischem Weg, ohne vorheriges Ersuchen, alle verfügbaren Informationen zu in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Personen über 1. Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, 2. Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen, 3. Einkünfte aus Lebensversicherungsprodukten, 4. Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen, 5. Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus, 6. Lizenzgebühren und Das zentrale Verbindungsbüro soll unbeschadet des § Absatz zweiter Teilsatz bei der Übermittlung der Informationen nach Satz 1 die Steueridentifikationsnummern übermitteln, die den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Personen durch die jeweiligen Mitgliedstaaten zugewiesen worden sind. Das zentrale Verbindungsbüro nimmt Informationen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 bis 7, die ihm von anderen Mitgliedstaaten systematisch auf elektronischem Weg, ohne vorheriges Ersuchen übermittelt wurden, entgegen, speichert sie und leitet sie zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach Maßgabe des § Absatz und der an die zuständige Finanzbehörde weiter.