§ 70 FGO
FNA: 350-1
Fassung vom: 28.03.2001
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025

§ 70 FGO (Sachliche und örtliche Zuständigkeit)

§ 70 (Sachliche und örtliche Zuständigkeit)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

1Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17 b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. 2Beschlüsse entsprechend § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.