§ 8 VVG
FNA: 7632-6
Fassung vom: 23.11.2007
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. I Nr. 156 vom 26.05.2026

§ 8 VVG Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung

§ 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung

VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )

(1) 1Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. 2Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. 3Auf Fernabsatzverträge nach § 312 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, ist § 356 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. (2) 1Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Vertragsschluss. 2Sie beginnt jedoch nicht, bevor folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind: 1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen, die nach der VVG -Informationspflichtenverordnung mitzuteilen sind, und Bei Versicherungsprodukten, für die ein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder für die ein PEPP-Basisinformationsblatt nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/1238 zu erstellen ist, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor auch das Basisinformationsblatt oder das PEPP-Basisinformationsblatt zur Verfügung gestellt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach den Sätzen 2 und 3 obliegt dem Versicherer.