§ 9 EUAHiG
FNA: 611-9-29
Fassung vom: 26.06.2013
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen, BGBl. I Nr. 353 vom 22.12.2025

§ 9 EUAHiG Spontane Übermittlung von Informationen durch andere Mitgliedstaaten

§ 9 Spontane Übermittlung von Informationen durch andere Mitgliedstaaten

EUAHiG ( EU-Amtshilfegesetz )

1Das zentrale Verbindungsbüro leitet Informationen, die andere Mitgliedstaaten spontan übermittelt haben, den Finanzbehörden zur Auswertung weiter. 2Es bestätigt unverzüglich, spätestens jedoch sieben Arbeitstage nach Eingang der Informationen, dem anderen Mitgliedstaat möglichst auf elektronischem Weg deren Erhalt.