§ 90 BetrVG
FNA: 801-7
Fassung vom: 25.09.2001
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 248 vom 19.07.2024

§ 90 BetrVG Unterrichtungs- und Beratungsrechte

§ 90 Unterrichtungs- und Beratungsrechte

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung 1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen, 2. von technischen Anlagen, 3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz oder 4. der Arbeitsplätze rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. (2)