R 4.9 EStR 2005
Stand: 16.12.2005
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Zu § 4 EStG

R 4.9 EStR 2005 Abziehbare Steuern

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R 4.9 EStR 2005 Abziehbare Steuern

R 4.9 Abziehbare Steuern

EStR 2005 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2005 )

(1) Zeitliche Erfassung Abziehbare Steuern (z. B. Kraftfahrzeugsteuer für Betriebsfahrzeuge), die für einen Zeitraum erhoben werden, der vom Wirtschaftsjahr abweicht, dürfen nur soweit den Gewinn eines Wirtschaftsjahres mindern, wie der Erhebungszeitraum in das Wirtschaftsjahr fällt ( zeitliche Erfassung der Gewerbesteuer). (2) Gewerbesteuer