Autor: Kontny |
Ein Veräußerungsgewinn i.S.v. § 16 Abs. 2 EStG kann im Einkommensteuerrecht verschiedene Begünstigungen auslösen. In den Blick zu nehmen sind dabei insbesondere die Freibeträge nach § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 EStG.
Der persönliche Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG wird auf Antrag (weder form- noch fristgebunden, Grenze: Bestandskraft des Steuerbescheids) gewährt und beträgt 45.000 Euro. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt.
BeispielUnternehmer U ist 62 Jahre alt. Er veräußert seinen gewerblichen Betrieb für 250.000 Euro an den Erwerber E. Der Wert des Betriebsvermögens (Buchwert) beträgt 60.000 Euro. Veräußerungskosten ergeben sich i.H.v. 10.000 Euro. U stellt einen Antrag auf Gewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG; er hat in der Vergangenheit noch keinen Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG in Anspruch genommen. Lösung |
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