17.1 Anwendungsfälle

Autor: Scholz

17.1

Die Übertragung betrieblicher Einheiten kann entgeltlich, unentgeltlich oder teilentgeltlich sein. Welcher dieser Übertragungsarten vorliegt, bestimmt sich regelmäßig danach, ob eine Gegenleistung für die Übertragung vereinbart bzw. gewährt wird.

17.2

Eine unentgeltliche Übertragung, also ohne Vereinbarung einer Gegenleistung, ist regelmäßig bei der Weitergabe in der eigenen Familie zur Unternehmensnachfolge gewollt, entweder im Erbfall, der Erbauseinandersetzung oder bei der vorweggenommenen Erbfolge einschließlich der unentgeltlichen Aufnahme von Gesellschaftern in ein bisher als Einzelunternehmen geführtes Unternehmen oder die zusätzliche Aufnahme eines weiteren Gesellschafters in eine bestehende Gesellschaft. Unter fremden Dritten spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Leistungen kaufmännisch gegeneinander abgewogen sind und gerade keine Unentgeltlichkeit beabsichtigt ist. In diesen Fällen ist daher regelmäßig von einem entgeltlichen Geschäft auszugehen. Daher kann auch ein symbolischer Kaufpreis (1 Euro) bereits eine Gegenleistung darstellen, wenn es dem "Verkäufer" letztlich darum geht, das Unternehmen wegzugeben, um sich dadurch z.B. einer Last zu entledigen und die Entstehung weiterer Verbindlichkeiten und/oder Verluste zu vermeiden, also die Gegenleistungen wie unter fremden Dritten ausgehandelt wurden.

17.3